BUND Kreisverband Offenbach
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Satzung des BUND Kreisverband Offenbach

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der BUND-Kreisverband Offenbach ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverbandes Hessen e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND).
  2. Der Verein führt den Namen: “Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e.V., Kreisverband Offenbach”
  3. Er hat seinen Sitz in Offenbach.
  4. Der BUND-Kreisverband Offenbach umfasst das Gebiet von Stadt und Kreis Offenbach.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Mittelverwendung

  1. Zweck des BUND-Kreisverbandes Offenbach ist die Verfolgung und Umsetzung der in §2 der Satzung des BUND Landesverbandes Hessen beschriebenen Ziele und Maßnahmen, insbesondere die Förderung und Durchsetzung des Natur und Umweltschutzes und der Landschaftspflege.
  2. Der Kreisverband Offenbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die vorbezeichneten Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Kreisverband Offenbach steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für Deutschland und der Landesverfassung von Hessen. Er ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

§3 Mitgliedschaft

Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb des Kreisverbandes ergeben sich aus §9 in Verbindung mit §4 der Satzung des BUND-Landesverbandes.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§5 Mitgliederversammlung

  1. Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen durch Anschreiben einzuberufen.
  3. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder oder die Mehrheit des erweiterten Vorstands dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
  6. Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei übrigen Abstimmungen unbeachtet.

§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Dazu gehören u.a.:

  1. Wahl des Vorstandes und von mind. 2 Kassenprüfern
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts
  3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  4. Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
  5. Sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben

§7 Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen

  1. Der Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden, ein bis vier Stellvertreter/innen und einem/einer Kassenwartin.
  2. Der Vorstand des Kreisverbands bildet zusammen mit den Vorsitzenden oder einem / einer Stellvertreter/in der kreisverbandsangehörigen Ortsverbände und den Orts/Gebietsbeauftragten den erweiterten Vorstand des Kreisverbandes. Er dient der Koordination der Arbeit des Kreisverbandes mit der der Ortsverbände und berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
  4. Die Wahlen erfolgen auf Verlangen eines wahlberechtigten Mitglieds in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Summen erhält.
  5. Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung nachgewählt.

§8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Die Aufgabenverteilung im Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die Dienstaufsicht über hauptamtlichen Mitarbeiter(innen).
  3. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
  4. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§9 Zusammenarbeit mit dem Landesverband

  1. Der Kreisverband kann Verpflichtungen, die den Bestand ihres eigenen Vermögens übersteigen, nur nach schriftlich erteilter Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.
  2. Rechtsstreitigkeiten kann der Kreisverbard nur in Abstimmung mit dem Landesverband führen.
  3. Der Inhalt öffentlicher Erklärungen von überörtlicher Bedeutung soll nach Möglichkeit mit dem Landesverband abgestimmt werden.
  4. Stellungnahmen nach §29 Bundesnaturschulgesetz erfolgen in Zusammenarbeit mit dem Landesverband.

§10 Allgemeine Bestimmungen

  1. Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.
  2. Arbeitnehmer des Vereins können nicht Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer sein.
  3. Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BUND Landesverband, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§12

Die Paragrafen 2, 4 und 9 der Satzung des BUND Landesverbands Hessen e.V. vom 20. 4. 1996 sind Teil dieser Satzung.

§13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 17. April 2002 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Die Satzung des BUND Landesverband Hessen e.V. findet man hier: Satzung BUND Landesverband Hessen e.V.